Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

21.12.1985

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4 und 5: Ab 1. 1. 1986

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, Abschn. römisch III Art. römisch II Ziffer 5 und 6)

Text

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Paragraph 21, (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Absatz 6, gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 16, selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Solange sich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.

  1. Absatz 2Für Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
  2. Absatz 3Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
  3. Absatz 4Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (Paragraph 20, Absatz eins und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
  4. Absatz 5Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Absatz eins und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
  5. Absatz 6Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen des Paragraph 12, über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 und Paragraph 20, Absatz 4, geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Absatz 8, letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach Paragraph 16,, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
  6. Absatz 7Im Falle des Absatz 6, erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 oder Paragraph 16, vorzunehmen sind; hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 oder Paragraph 16, ergibt.
  7. Absatz 8Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Absatz 6, verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz 6 und 7 sind die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 9In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Absatz eins bis 4 folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Litera a
        Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
      2. Litera b
        die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
      3. Litera c
        den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,
      4. Litera d
        die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
      5. Litera e
        den Stand des Kilometerzählers;
    2. Ziffer 2
      das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
    3. Ziffer 3
      der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
    berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;
    1. Ziffer 4
      der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
    2. Ziffer 5
      das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
  9. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Absatz eins und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.