Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
Paragraph 21,
21.12.1985
29.12.1989
Bezugszeitraum: Absatz 4 und 5: Ab 1. 1. 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, Abschn. römisch III Art. römisch II Ziffer 5 und 6)
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
Paragraph 21, (1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Absatz 6, gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 16, selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Solange sich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.