Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

21.12.1985

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 14 :, Ab 1. 1. 1986

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, Abschn. römisch III Art. römisch II Ziffer 2,)

Text

Vorsteuerabzug

Paragraph 12, (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. Ziffer eins
    Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
  2. Ziffer 2
    die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
  1. Absatz 2Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
    1. Ziffer eins
      Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
    2. Ziffer 2
      Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
      1. Litera a
        deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder der Paragraphen 8, Absatz eins und 16
        Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind,
      2. Litera b
        Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1983,.) oder
      3. Litera c
        die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
    3. Ziffer 3
      Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer
    oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
  2. Absatz 3Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
    2. Ziffer 2
      die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
    3. Ziffer 3
      die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
    Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
  3. Absatz 4Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Absatz eins und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
  4. Absatz 5An Stelle einer Aufteilung nach Absatz 4, kann der Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
    2. Ziffer 2
      nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 3, führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
    Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
  5. Absatz 6Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 5, ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Absatz 4, ergibt.
  6. Absatz 7Bei Anwendung der Absatz 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Absatz 6, mit Auflagen verbunden werden.
  7. Absatz 8Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
  8. Absatz 9Bei Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6,, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
  9. Absatz 10Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen an den Unternehmer ausgeführt worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraumes spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.
  10. Absatz 11Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  11. Absatz 12Die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
  12. Absatz 13Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert (Geschäftsveräußerung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,), so sind die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb) vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft, der außer dem Veräußerer nur Personen angehören, die im vorangehenden Satz genannt sind.
  13. Absatz 14Liefert ein Unternehmer nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein Vorsteuerabzug nach Absatz 3, ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Absatz eins, Ziffer eins,). Weist der Unternehmer für die Grundstückslieferung in der Rechnung einen Betrag aus, der nicht nach Absatz 3, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nach Absatz 10 bis 12 nicht geschuldet wird, so ist dieser Betrag wie eine nach Paragraph 11, Absatz 12, auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.