Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 113/1985Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1985,
Text
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).Paragraph 16, (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2)Absatz 2,Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch mehr als 5% beträgt, oder
wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein zum Mischen verwendetes Mineralöl, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.
(3)Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.