Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 14

Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.