Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
Artikel 14
28.06.1985
Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.