Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
Art. 13Artikel 13,
28.06.1985
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.