Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsSchriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei nach Möglichkeit entsprechen.
  2. Absatz 2Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.