Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 8

Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnen.