Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 7

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.