Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
BGBl. Nr. 240/1985Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,
Art. 3Artikel 3
28.06.1985
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.