Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
  2. Ziffer 2
    „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
  3. Ziffer 3
    „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.