Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)
BGBl. Nr. 125/1985
Vertrag - Italien
Art. 16
06.04.1985
39/03 Doppelbesteuerung
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
25.09.2017
10004430
NOR12048492
N3198514080L