Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Zusatzprotokoll (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,
Vertrag – Italien
Artikel 11
06.04.1985
39/03 Doppelbesteuerung
26.03.2025
10004430
NOR12048487
N3198514075L