Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Zusatzprotokoll (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,
Vertrag – Italien
Artikel 5
06.04.1985
39/03 Doppelbesteuerung
26.03.2025
10004430
NOR12048481
N3198514069L