Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5: Ab 1. 1. 1986Bezugszeitraum: Absatz 5 :, Ab 1. 1. 1986
(BGBl. Nr. 557/1985, Abschn. III Art. II Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,, Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 5. (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert (§ 2 des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten Ware bemessen.Paragraph 5, (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert (Paragraph 2, des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten Ware bemessen.
(2)Absatz 2,Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Abs. 1 zu bemessen.Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Absatz eins, zu bemessen.
(3)Absatz 3,Ist ein Gegenstand in den Fällen der §§ 35 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955 oder in einem anderen nach dem Zollgesetz 1955 zulässigen Ausgangsvormerkverkehr ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.Ist ein Gegenstand in den Fällen der Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 42 Absatz 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955 oder in einem anderen nach dem Zollgesetz 1955 zulässigen Ausgangsvormerkverkehr ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
(4)Absatz 4,Maßgebend ist auch bei Heranziehung des Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage der gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so ist von dem vom inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. Reihengeschäft) von dem vom letzten inländischen Abnehmer - zu zahlenden Entgelt oder, wenn der Umsatz nach dem Zollwert zu bemessen ist, von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser (letzte) inländische Abnehmer als maßgebend anzusehen ist.Maßgebend ist auch bei Heranziehung des Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage der gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so ist von dem vom inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. Reihengeschäft) von dem vom letzten inländischen Abnehmer - zu zahlenden Entgelt oder, wenn der Umsatz nach dem Zollwert zu bemessen ist, von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser (letzte) inländische Abnehmer als maßgebend anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Der sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen:Der sich aus den Absatz eins bis 4 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen:
der im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;der im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 97, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;
die Verpackungskosten sowie Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen.
Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser enthalten sind.
(6)Absatz 6,Auf die Umrechnung von Entgelten in fremder Währung findet § 10 des Wertzollgesetzes 1980 sinngemäß Anwendung.Auf die Umrechnung von Entgelten in fremder Währung findet Paragraph 10, des Wertzollgesetzes 1980 sinngemäß Anwendung.
(7)Absatz 7,Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.