Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 76
21.12.1985
31.12.2018
EStG 1972
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1986
Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben: Name, Beruf, Geburtsdatum, Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinder im Sinne des Paragraph 119,, Pensionistenabsetzbetrag, Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde, Nummer der Lohnsteuerkarte und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende (Paragraph 54,) oder abzuziehende (Paragraphen 62, 63 und 65) Beträge. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66,), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraphen 67 und 68) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß Paragraph 3 und die im Paragraph 26, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 86, ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Paragraph 69,) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,) gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
22.10.2018
10004110
NOR12048457
N3198513154R