Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4:Bezugszeitraum: Absatz 4 :
ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. b BGBl. Nr. 557/1985. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.
Text
Steuerabsetzbeträge
§ 57. (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.Paragraph 57, (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
(2)Absatz 2,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des § 119 zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält. Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.
(3)Absatz 3,Dem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 jährlich.
(4)Absatz 4,Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.Arbeitnehmern, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
(5)Absatz 5,Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach § 66 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz eins bis 4 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Paragraph 66, ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.
(7)Absatz 7,(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 25, des Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)
(8)Absatz 8,(Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 25 des BGBl. Nr. 645/1977)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 25, des Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)