(6)Absatz 6Wird der Betrieb infolge Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbleibt auf Antrag abweichend von Abs. 3 bei Gebäuden, die bis zur Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen in einer Weise genutzt worden sind, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen waren, hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Voraussetzung ist weiters, daß das Gebäude weder ganz oder zum Teil veräußert noch ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen oder überwiegend zur Einkunftserzielung verwendet wird. Dieser Bestimmung ist auf einen Gebäudeteil, auf den stille Rücklagen übertragen wurden oder der für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt war und vorzeitig abgeschrieben wurde, nicht anzuwenden. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern.Wird der Betrieb infolge Todes des Steuerpflichtigen oder deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann unterbleibt auf Antrag abweichend von Absatz 3, bei Gebäuden, die bis zur Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen in einer Weise genutzt worden sind, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen waren, hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Voraussetzung ist weiters, daß das Gebäude weder ganz oder zum Teil veräußert noch ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen oder überwiegend zur Einkunftserzielung verwendet wird. Dieser Bestimmung ist auf einen Gebäudeteil, auf den stille Rücklagen übertragen wurden oder der für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt war und vorzeitig abgeschrieben wurde, nicht anzuwenden. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, Absatz eins, zu versteuern.