Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „400 Jahre Karl-Franzens-Universität Graz“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat das Kopfbild des Gründers der Universität Erzherzog Karl von Österreich, die Inschrift „CAROLVS D.G. ARCHIDVX AVSTRIAE“ und die Jahreszahl „1985“ sowie die Umschrift „400 JAHRE KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ“ zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
