Kurztitel
20 S - 200 Jahre Diözese Linz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1985“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
(2)Absatz 2Die andere Seite der Münze hat auf einer Fensterrose das oberösterreichische Landeswappen und das Diözesanwappen sowie die Inschrift „200 JAHRE DIÖZESE LINZ.OBERÖSTERREICH“ und die Jahreszahlen „1785-1985“ zu zeigen.
(3)Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.
