Kurztitel

Schätzungsrichtlinien für den Eigenverbrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

07.12.1985

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 :, ab 1. 1. 1986 (Art. römisch II Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIst die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  2. Absatz 2Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, dieser Verordnung sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Paragraph 20, Absatz eins und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.