Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :, Ab Veranlagungsjahr 1984

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984, Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Ziffer 4,)

Text

Erleichterungen des Vorsteuerabzuges

bei Reisekosten

Paragraph 13, (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer mit 10 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
  2. Absatz 3,Werden die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
  3. Absatz 4,Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.