Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 80, (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (Paragraph 63, Absatz eins und 2) oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (Paragraph 79, Absatz eins,) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)

  1. Absatz 2,Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz eins, unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
  2. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
  3. Absatz 4,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,)