Nationalbankgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
Artikel 11, Paragraph 65
01.02.1984
31.12.1998
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Paragraph 65, (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet ist.