Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k

EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 65, (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet ist.

  1. Absatz 2,Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.