Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

20.12.1985

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 5 und 8 :

ab 1. 1. 1985 (Veranlagungsjahr 1985)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.

Text

römisch drei. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten         50 000 S................21 vH

für die weiteren       50 000 S................27 vH

für die weiteren       50 000 S................33 vH

für die weiteren       50 000 S................39 vH

für die weiteren       50 000 S................45 vH

für die weiteren       50 000 S................51 vH

für die weiteren      200 000 S................55 vH

für die weiteren      500 000 S................58 vH

für die weiteren      500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

  1. Absatz 2,Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
  2. Absatz 3,Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
  3. Absatz 4,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.

Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.

  1. Absatz 5,Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 500 S zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Arbeitnehmerabsetzbetrag 4 000 S jährlich. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach Paragraph 33, Absatz eins bis 4 und 8 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  2. Absatz 6,Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Ab der Veranlagung 1983 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 2 400 S jährlich.
  3. Absatz 7,Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
  4. Absatz 8,Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 910 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 910 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 1 130 S mit 150 S,

bis zu einem Betrag von 1 160 S mit 200 S,

bis zu einem Betrag von 1 190 S mit 300 S,

bis zu einem Betrag von 1 230 S mit 500 S,

bis zu einem Betrag von 1 270 S mit 750 S,

bis zu einem Betrag von 1 330 S mit 1 100 S

erhoben.

  1. Absatz 9,Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.