Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100. Todestag von Fanny Elßler“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite hat Fanny Elßler in einer Tanzpose, die Jahreszahl „1984“ sowie die Umschrift „100. TODESTAG VON FANNY ELSSLER“ zu zeigen.
  2. Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10004420

Dokumentnummer

NOR12048188

alte Dokumentnummer

N3198411240J