Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

Artikel römisch drei

Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

Paragraph 20, (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, so werden die Ertragsanteile des betreffenden Landes aus Bundesmitteln auf den der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag ergänzt. Dieser Ergänzungsbetrag gebührt im nachfolgenden Haushaltsjahr (Kalenderjahr).

  1. Absatz 2,Der Bund gewährt jenen Gemeinden, die Theater oder Orchester für eigene Rechnung allein oder mit anderen Gebietskörperschaften führen oder die zur Deckung von Abgängen solcher Unternehmungen ganz oder zum Teil vertraglich verpflichtet sind, Finanzzuweisungen nach Maßgabe ihrer Belastung im Gesamtausmaß von 18 Millionen Schilling jährlich. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Der Bund gewährt jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Österreichischen Bundesbahnen befinden, Finanzzuweisungen im Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling jährlich. Der auf die einzelne Gemeinde - wobei Gemeinden, deren jährlicher Anteil 68 000 S nicht erreicht, wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben haben - entfallende Betrag richtet sich unter Bedachtnahme auf den obigen Gesamtbetrag nach der Anzahl der in solchen Betriebsstätten beschäftigten Bediensteten. Die gebührenden Beträge sind spätestens am 20. Juni des betreffenden Haushaltsjahres an die anspruchsberechtigten Gemeinden zu überweisen. Die Gemeinden, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine Finanzzuweisung beanspruchen, haben ihren Anspruch innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, in dem das Bestehen einer solchen Betriebsstätte und die Anzahl der daselbst beschäftigten Bediensteten von der hiefür zuständigen Dienststelle der Österreichischen Bundesbahnen bescheinigt ist, beim Bundesministerium für Finanzen zu stellen. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Jänner 1985. Die Neuschaffung bzw. Auflassung von Betriebsstätten der vorgenannten Art ist von dem auf diesen Tatbestand folgenden Jahresbeginn an für die Berechnung der Finanzzuweisungen zu berücksichtigen. Im Falle der Neuschaffung von Betriebsstätten ist der Berechnung der Beschäftigtenstand des ersten Betriebsjahres zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden nachweislich dadurch entstehen, daß sie für den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde, wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden eingerichtet hätte.