Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Text

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

Paragraph 15, (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Hiebei dürfen folgende Höchstausmaße nicht überschritten werden:

bei der Grundsteuer von den land- und forst-

  wirtschaftlichen Betrieben der Hebesatz von ..............  500 vH,

bei der Grundsteuer von den Grundstücken der

  Hebesatz von .............................................  420 vH.

  1. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch begrenzt mit 10 vH des Entgeltes;
    3. Ziffer 3
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 12, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
    5. Ziffer 5
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
  3. Absatz 4,Zum Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, gehören nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
  4. Absatz 5,Die Gemeinden werden ermächtigt, Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.