Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined
Artikel 17
01.01.1993
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.