Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen Vertragspartei beigefügt.