Absatz eins,Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen gebunden werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Meinung ist, daß die Gewährung der Amtshilfe ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen, zu denen auch handels- und wirtschaftspolitische Interessen sowie Produktionsgeheimnisse gehören, verletzen könnte.