Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 10

Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit

  1. Litera a
    ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
  2. Litera b
    ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt worden sind;
  3. Litera c
    ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.