Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 9

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.