Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.