Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;
  2. Litera b
    „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen – Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden;
  3. Litera c
    „Zollzuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.