Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,
Artikel 21,
17.01.1983
31.12.2008
ARTIKEL 21
Andere Einkünfte