Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

21.12.1984

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,, 2 (Einleitung), Ziffer 6,, 12, Absatz 3 und 4,

Entfall von Absatz 5 :, Ab 1. 1. 1984

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, Abschn. römisch II Art. römisch III Absatz 2,)

Text

Steuersätze

Paragraph 10, (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).

  1. Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für
    1. Ziffer eins
      die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
      2. Litera b
        die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
    4. Ziffer 4
      die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
    5. Ziffer 5
      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
      Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in
      eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;
    6. Ziffer 6
      die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
    Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:
    1. Litera a
      Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);
    2. Litera b
      Petroleum und Heizöle (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);
    3. Litera c
      Gase und elektrische Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);
    4. Litera d
      Wärme.
    1. Ziffer 7
      die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
      1. Litera a
        Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
      2. Litera b
        Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,
      3. Litera c
        Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,
      4. Litera d
        Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965,) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;
    2. Ziffer 8
      die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
    3. Ziffer 9
      die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
    Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
    1. Ziffer 10
      die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
    Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
    1. Ziffer 11
      die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
    2. Ziffer 12
      die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Ziffer 6, oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
    3. Ziffer 13
      1. Litera a
        die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
      2. Litera b
        die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
    4. Ziffer 14
      die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
    eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
    1. Ziffer 15
      die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
    2. Ziffer 16
      die Filmvorführungen;
    3. Ziffer 17
      die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
    sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    1. Ziffer 18
      die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
    als Schausteller;
    1. Ziffer 19
      die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
    2. Ziffer 20
      die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, steuerfrei sind;
    3. Ziffer 21
      die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
    Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
    1. Ziffer 22
      die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
  2. Absatz 3Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (Paragraph eins, Absatz 2, des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden sind.
  3. Absatz 4Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Absatz 3, - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;
    2. Ziffer 2
      die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten und Kraftfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      die Leistungen, die in der Reparatur von Pelzwaren unter Verwendung von Gegenständen der Ziffer 4 und 5 der Anlage B bestehen.