Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

17.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
    1. Litera a
      In Argentinien:
      1. Ziffer eins
        Die Steuer auf Gewinne (impuesto a las ganancias);
      2. Ziffer 2
        die Steuer vom Spekulationsgewinn (impuesto a los beneficios de caracter eventual);
      3. Ziffer 3
        die Gewerbekapitalsteuer (impuesto al capital de las empresas);
      4. Ziffer 4
        die Steuer vom Nettovermögen (impuesto al Patrimonio neto).
    2. Litera b
      In Österreich:
      1. Ziffer eins
        Die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftssteuer;
      3. Ziffer 3
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Ziffer 4
        die Vermögensteuer;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Ziffer 6
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. Ziffer 7
        die Grundsteuer;
      8. Ziffer 8
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Ziffer 9
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      10. Ziffer 10
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen berechnete österreichische Gewerbesteuer.
  6. Absatz 6Das Abkommen gilt nicht für Steuern auf Gewinne aus ausländischen Investitionen, die die argentinische Gesetzgebung vorsieht.