Kurztitel

Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.11.1983

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 3 083 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.