Absatz einsSoweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,
Paragraph 7,
01.01.1984
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)