Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSoweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
  2. Absatz 2Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
    1. Litera a
      die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
    2. Litera b
      die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
    3. Litera c
      die den im Paragraph 3, unter Ziffer 8, genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.