Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Text

1. ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmer der im Paragraph 3, angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
  2. Absatz 2,Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.