Absatz eins„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
Artikel eins,
01.09.1982
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet: