Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.11.1982

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 215 105 000 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtuungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.