Kurztitel

20 S - 250. Geburtstag von Joseph Haydn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie das Prägejahr „1982“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat das Kopfbild von Joseph Haydn mit den Jahreszahlen „1732“ und „1982“ sowie die Inschrift „Joseph Haydn“ zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.