Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,
Artikel 17,
24.08.1991
19.05.1999
ARTIKEL 17
Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Informationen austauschen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden.