Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Außerkrafttretensdatum

19.05.1999

Text

ARTIKEL 17

Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzgebungen eingetretenen Änderungen mitteilen und sie werden die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Informationen austauschen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind. Alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens verwendet werden.