Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Außerkrafttretensdatum

19.05.1999

Text

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die nachstehend angeführten Ausdrücke:
    1. Litera a
      „Vertragsstaat'' - je nach dem Zusammenhang die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) oder die Republik Österreich (Österreich);
    2. Litera b
      „Internationaler Transport'' - die Durchführung von Transporten zwischen Orten, die in verschiedenen Staaten liegen, ausgenommen Transporte, die zwischen Orten durchgeführt werden, die im
      anderen Vertragsstaat liegen;
    3. Litera c
      „zuständige Behörden'':
      1. Ziffer eins
        in der UdSSR: das Finanzministerium der UdSSR oder die von ihm ermächtigten Vertreter;
      2. Ziffer 2
        in Österreich: der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm ermächtigten Vertreter.
  2. Ziffer 2
    Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat
hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.