Absatz eins,Wird der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in der Weise erhöht, daß
- Ziffer einssich auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraph 7, Mietengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1929,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, oder nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974, der Hauptmietzins auf mehr als das Vierfache erhöht oder
- Ziffer 2auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Gemeinde nach Paragraphen 18 und 19 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder nach Paragraph 14, Absatz 2, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, ein erhöhter Hauptmietzins zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes oder auf Grund eines Begehrens des Vermieters nach Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird und sich hiedurch der vom Hauptmieter zu entrichtende Hauptmietzins einschließlich des Erhaltungsbeitrages auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche erhöht,
so sind die insoweit entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, zu berücksichtigen, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung ist, daß die Wohnung vom Mieter oder den im Absatz 4, genannten Personen in einer Weise benutzt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Die Bestimmungen der Ziffer 2, gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1982,, geförderten nützlichen Verbesserungen.