Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
- Ziffer einsder Arbeitnehmer, die ihm nach Paragraph 58, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
- Ziffer 2ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
- Ziffer 3die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, oder eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 8 vorliegen,
- Ziffer 4Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.