Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.03.1982

Außerkrafttretensdatum

21.12.1984

Text

Haftung

Paragraph 82, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.

  1. Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer, die ihm nach Paragraph 58, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, oder eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 8 vorliegen,
    4. Ziffer 4
      Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.