Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.02.1981

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.