Kurztitel
500 S – 200 Jahre Toleranzpatent
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat in der Mitte ein Kreuz zu tragen. Die dadurch gebildeten Felder haben links oben die Jahreszahl „1781“ und rechts oben die Jahreszahl „1981“ sowie links unten eine Bibel und rechts unten einen Kelch zu zeigen. Die Umschrift hat zu lauten: „200 JAHRE TOLERANZPATENT EVANGELISCHE KIRCHE IN ÖSTERREICH“.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3)Absatz 3Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
